
Neues Gebäudeenergiegesetz
GEG – was muss man wissen?
Das neue Gebäudeenergiegesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde von der Bundesregierung ins Leben gerufen, um mehrere alte Verordnungen unter einen Hut zu bekommen. Es löst somit das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Das Ziel war es, die Anwendung und Durchführung energieeffizienter Neubauten oder Sanierungen zu erleichtern und Licht in den Richtlinien- und Vorgabenwald zu bringen.
Im Großen und Ganzen gehen die beschlossenen Maßnahmen nicht über bekannte Vorschriften hinaus, denn ein Neubau nach Niedrigstenergie-Gebäudestandard soll einen Energiebedarf von 45-60 kWh/m2 und Jahr vorweisen. Bei einigen Passagen wurden die Vorgaben sogar etwas gelockert. Das Gesetz wird aber 2023 erneut geprüft und eventuell nachbearbeitet. Dabei soll nicht aus den Augen verloren werden, dass Bauen und Sanieren bezahlbar bleiben müssen.
Ebenso wie die EnEV-Richtlinie sollen mit dem GEG die Klimaschutzziele der Europäischen Union erreicht werden. Der Primärenergiebedarf (Energieverbrauch eines Gebäudes plus Energiebedarf für die Bereitstellung der Energie, z.B. Rohstoffgewinnung, -aufbereitung und Verteilung zum Endverbraucher) sowie der CO2-Ausstoß sollen so drastisch reduziert werden, damit das 2-Grad-Ziel der Klimaerwärmung nicht überschritten wird. In Studien wurde ermittelt, dass in Deutschland rund 40 % des Energieverbrauchs sowie ein Drittel des CO2-Ausstoßes auf den Gebäudesektor entfallen. Das nun erlassene GEG bildet die aktuelle Stufe der Klimaschutzpolitik im Gebäudesektor ab. In Deutschland liegt der Fokus besonders auf Heizungen und Gebäudedämmungen zur Vermeidung von Wärmeverlusten.
Aufbau des GEGs
Das GEG ist in 9 Teile geteilt, die in sich noch detaillierter aufgeschlüsselt wurden:
- Teil: Allgemein
- Anforderungen an neue Gebäude
- Anforderungen an Bestandsgebäude
- Anforderungen an Heizung, Warmwasser, Klima und Raumlufttechnik
- Energieausweise
- Förderung in Bezug auf erneuerbare Energien
7., 8., 9. Bestimmungen von Sonderfällen inklusive Durchführungsvorschriften und Übergangslösungen
Hier können Sie das komplette Gesetz nachlesen: https://www.buzer.de/GEG.htm
Teil 4 – die Lüftung betreffend
Bei jedem Gebäude, das entweder neu gebaut oder energieeffizient saniert wird, müssen zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden. Hier spielen Dämmung (Fassade, Dach, Fenster) und Energiegewinnung (Heizung, Warmwasser) zusammen und wirken sich entscheidend auf das angestrebte energieeffiziente Ergebnis aus. Das Ziel ist es, möglichst luftundurchlässig zu bauen, denn je dichter gebaut oder saniert wird, desto höher die Energieeinsparungen. Andererseits muss aus gesundheitlichen und heizungstechnischen Gründen ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein. Das ist in aller Regel nicht mehr ohne ein zentrales oder dezentrales Lüftungssystem erreichbar. Bei unzureichendem Luftwechsel können das Wohlbefinden und die Gesundheit der Bewohner gefährdet werden.
Somit wird die richtige, mechanisch unterstützte Belüftung der Objekte fast unumgänglich und sollte immer rechtzeitig mit eingeplant werden.
Jede Lüftungsanlage muss nach dem GEG bestimmte Forderungen erfüllen:
- Die Luftvolumenströme in jeder Einheit müssen durch den Benutzer gesteuert werden können, das heißt die Luftleistung muss über eine Steuerungseinheit je nach Nutzungsintensität einstellbar sein.
- Die Lüftungsanlage muss über eine Wärmerückgewinnung verfügen, d.h. die aus der Abluft gewonnene Wärme soll zum Erhalt der Wärme der Nutzungseinheiten wieder genutzt werden. Die Nutzung der Abwärme durch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung wird unter dem gesetzlichen Gesichtspunkt als erneuerbare Energie eingestuft.
- Brand- und Schallschutzanforderungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10 müssen trotz Vorhandensein einer Lüftungsanlage erfüllt werden.
- Die Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen. Dies kann beispielsweise per Zeugnis eines unabhängigen Prüfinstituts bestätigt werden.
Wenn Sie also einen Neubau planen oder energieeffizient sanieren wollen, denken Sie rechtzeitig daran, sich über alle neuen Richtlinien und Pflichten zu informieren, denn bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen bis zu 50.000 EUR. Wenn Sie allerdings Maßnahmen umsetzen, können Sie im Umkehrschluss hohe Förderungen von bis zu 45 % für Heizung, Lüftung und Dämmung beziehen.
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